Wählen Sie Brot statt Böller
um Freude zu teilen
Geschrieben von augur am 31. Dezember 2009 :: Rubrik: Allgemein
Tags :: Brot für die Welt, Brot statt Böller, evangelische Hilfsaktion „Brot für die We, Feuerwerk, um Freude zu teilen
um Freude zu teilen
Voraussichtlich ab dem 3. Januar 2010 wird über die ehemals von Antenne Trier genutzten Frequenzen 88,4 MHz Trier, 94,7 MHz Wittlich und 87,8 MHz Welschbillig vorläufig ein unmoderiertes Musikprogramm im „Adult Contemporary“ (AC)-Format gesendet. Es wird in der Zeit von Montag bis Freitag von 6.00 Uhr bis 18.00 Uhr stündlich Nachrichten und zur halben Stunde tagesaktuell produzierte lokale Informationen mit einer Länge von 1,5 bis 3 Minuten enthalten.
Veranstalter dieses Übergangsprogramms ist die Lokalradio RLP GmbH. Sie ist im Besitz einer Hörfunkerlaubnis für lokalen und regionalen Hörfunk und betreibt derzeit im Bereich Nahe, Westpfalz und Südpfalz sechs Sender, die von der Zuhörerschaft positiv aufgenommen werden.
Besitzer dieser Lokalradio RlP GmbH ist Stephan Schwenk und Vittorio Nobile, denen auch gehört (bei Wikipedia ist nachzulesen):
Die The Radio Group Beteiligungs GmbH ist eine im Jahr 2008 gegründete Radiogruppe von neun lokalen Hörfunksendern. Alle Sender treten unter einem einheitlichen Corporate Design auf. Die zentral erstellten Programmteile werden von den einzelnen Sendern genutzt. Durch die Zusammenarbeit in Produktion und Vermarktung erreichen die einzelnen Lokalsender einen hohen Synergieeffekt. Geschäftsführer sind Stephan Schwenk und Vittorio Nobile, der Sitz befindet sich in Kaiserslautern.
Bei „The Radio Group“ sind die folgenden Sender organisiert:
Sender Ort Gründung Sonstiges 94.5 Radio Cottbus Cottbus 2002 Gegründet von Stephan Schwenk Antenne Koblenz 98.0 Koblenz 2004 Gegründet von Vittorio Nobile Antenne Bad Kreuznach Bad Kreuznach 2008 Antenne Kaiserslautern Kaiserslautern 2008 Antenne Landau Landau 2008 Antenne Pfalz Neustadt an der Weinstraße 2008 Radio Pirmasens Pirmasens 2008 Radio Saarbrücken Saarbrücken 2008 Radio Idar-Oberstein Idar-Oberstein 2008
Antenne Kaiserslautern 96,9
Adresse Antenne Kaiserslautern GmbH
Am Altenhof 11-13
67655 KaiserslauternFon 0631/750077-70
Fax 0631/750077-79E-Mail: info@antenne-kl.de
Homepage: www.antenne-kl.de
Logo Livestream
Gesellschafter 056,00 % | Stephan Schwenk
020,00 % | Vittorio Nobile
005,00 % | Joachim Andrä
005,00 % | Eike Knall
004,80 % | Heiko Jörg Kaiser
002,60 % | Interessengemeinschaft Regionalradio e.V. (Mainz)
002,60 % | Radio Korreckt e.V. (Koblenz)
002,00 % | Volker Theodor Gohres / Autohaus Gohres (Stromberg)
002,00 % | Andreas Jakob Schnorrenberger / Silenzium Verlag (Bad Kreuznach)
www.saartv.de/unser%20team/Stephan_Schwenk-684.html
Über Stephan Schwenk bei Wikipedia:
Mit seiner Schwenk Medienberatung half er bei der Gründung von Privatradios, darunter auch des Privatsenders Radio 88,6 in Wien. Als Hauptgesellschafter gründete er im Jahr 2000 mit DasWebradio.de ein Internetradio.[3][4] 2002 kam Radio Cottbus hinzu, im Jahr 2004 folgte Antenne Koblenz.[5] Zwischenzeitlich übernahm er von 2002 bis 2005 die Geschäftsführung von Radio Hamburg.[6] Im Jahr 2007 erhielt er weitere Lizenzen für Lokalradios in Rheinland-Pfalz und dem Saarland. Schwenk gründete die Radio Group und ging im Mai 2008 mit Antenne Kaiserslautern[7], Antenne Bad Kreuznach, Antenne Pfalz, Antenne Landau, Radio Pirmasens, Radio Idar-Oberstein und Radio Saarbrücken[8][9] auf Sendung.
“Berlin und Hannover, die vor zwei Jahren mit Umweltzonen - von Köln gefolgt - gestartet waren, wollen allerdings von 2010 an auch schon die «Gelben» aussortieren und nur noch die «Grünen» reinlassen.”
“Neu reglementiert werden damit die Innenstädte von Bonn, Münster, Osnabrück, Heidelberg, Freiburg und Pfinztal (bei Karlsruhe). Dort bleibt chancenlos, wer für seinen alten Wagen keine amtliche Plakette hinter der Windschutz-Scheibe kleben hat.”
http://www.zeit.de/newsticker/2009/12/28/iptc-bdt-20091228-297-23407128xml
Ein Jugendkulturzentrum im Bahnbetriebswerk - das ist der Traum vieler Jugendlicher in Heidelberg. Einiges ist schon passiert: Der Gemeinderat ist grundsätzlich dafür, insgesamt 365 000 Euro stehen dieses und nächstes Jahr für die Planung im städtischen Haushalt,(…)
Jugendliche fordern Zwischenlösung, von Steffen Blatt in der RNZ vom 28.12.2009
Die AOK Arzneimittel-Rabattverträge 2010-2012/Die Liste der Medikamente:
www.aok-bv.de/imperia/md/aokbv/zuschl__ge_f__r_aok-arzneimittel-rab_attvertr__ge_2010_bis_2012.pdf
Der Blogger “Odem” hat hier in seinem Beitrag die Antwort auf seine Anfrage an den Internetprovider 1&1 zur vom Bundesfamilienministerium geplanten Sperrung von verbotenen (kinderpornografischen) Inhalten im Internet veröffentlicht. Hier der Vertragsentwurf des Bundesfamilienministeriums vom 02.07.09:
Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern,
dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundeskriminalamtes, Thaerstraße 11,
65193 Wiesbaden – im Folgenden: „Bundeskriminalamt“ –
einerseits
und
………..
andererseits
– im Folgenden: „Internet Service Provider (ISP)“ –
über die Erschwerung des Zugangs zu kinderpornographischen Inhalten im Internet
– gemeinsam „Die Vertragsparteien“ –
Präambel
Die Vertragsparteien sind sich der gemeinsamen gesellschaftlichen Verantwortung im Kampf gegen den sexuellen Missbrauch und die sexuelle Ausbeutung von Kindern bewusst. Es bedarf eines klaren gesellschaftlichen Signals, dass die Darstellung entsprechender Inhalte und deren Verbreitung insbesondere über das Internet geächtet werden müssen.
Aus diesem Grund gehen sie gemeinsam gegen die Verbreitung von kinderpornographischen Inhalten im Internet vor. Die Erschwerung des Zugangs zu kinderpornographischen Inhalten im Internet hat als ultima ratio präventiven Charakter und flankiert andere Maßnahmen, insbesondere der Strafverfolgungsbehörden. Jeder abgewehrte Zugriff verhindert unzweifelhaft, dass die Menschenwürde eines missbrauchten Kindes erneut durch die Betrachtung der Dokumentation des Missbrauchs verletzt wird. Die Bundesregierung erklärt ihre Entschlossenheit, ein Gesetzgebungsverfahren zu initiieren, in dem ein rechtlicher Rahmen für die Erschwerung des Zugangs zu kinderpornographischen Inhalten im Internet geschaffen wird. Diese kommt mit Kabinettbeschluss vom 25. März 2009 zum Ausdruck.
Der ISP hat mit Blick auf die Menschenwürde (Art. 1 Absatz 1 GG) missbrauchter Kinder und die betreffenden Individual- und Gemeinwohlinteressen allerhöchsten Ranges die Bereitschaft bekundet, Maßnahmen zur Erschwerung des Zugangs zu kinderpornographischen Inhalten im Internet zu ergreifen. Die Verantwortlichkeiten der ISP nach dem Telemediengesetz bleiben von diesem Vertrag unberührt.
Auf dieser Grundlage und in diesem Bewusstsein vereinbaren die Parteien das Folgende:
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Das Bundeskriminalamt erstellt eine Sperrliste der Vollqualifizierten Domainnamen (VDN), bei denen es festgestellt hat, dass diese kinderpornographische Schriften im Sinne von § 184b des Strafgesetzbuches (StGB) beinhalten oder deren Zweck darin besteht, den Zugang zu derartigen Seiten zu vermitteln („Sperrliste“). Das Bundeskriminalamt stellt sicher, dass die Sperrliste unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und kriminalistischer Erfahrungen so erstellt wird, dass berechtigte Interessen Dritter nicht beeinträchtigt werden.
(2) Die Sperrung des Zugangs zu den auf der Sperrliste aufgeführten VDN durch den ISP erfolgt auf der Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des ISP. Der ISP sieht in seinen AGB eine Regelung vor, die es ihm erlaubt, den Zugang seiner Kundinnen und Kunden zu kinderpornographischen Internetinhalten zu sperren.
§ 2 Pflichten des Bundeskriminalamtes
(1) Das Bundeskriminalamt verpflichtet sich, dem ISP montags bis freitags mit Ausnahme von gesetzlichen Feiertagen in (z. B. Bundesland, in dem ISP seinen Sitz hat) spätestens um 10.00 Uhr aktuelle Sperrlisten nach § 1 Absatz 1 bereit zu stellen. Die Art und Weise der Bereitstellung der Sperrlisten ist einvernehmlich in Anlage I zu diesem Vertrag festgelegt, die auch Bestandteil des vorliegenden Vertrages ist.
(2) Das Bundeskriminalamt ist verpflichtet, Unterlagen vorzuhalten, mit denen gegebenenfalls (beispielsweise im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung) der Nachweis geführt werden kann, dass die in der Sperrliste aufgeführten VDN zum Zeitpunkt ihrer Bewertung durch das Bundeskriminalamt die Voraussetzungen von § 1 Absatz 1 dieses Vertrages erfüllten. Sollte der ISP zu seiner Verteidigung in einem gerichtlichen Verfahren eines entsprechenden Nachweises bedürfen, wird das Bundeskriminalamt auf der Grundlage eines Beweisbeschlusses des mit der Sache befassten Gerichts die prozessual erforderlichen und gebotenen Beweismittel in das Verfahren einbringen. Hiervon unabhängig wird das Bundeskriminalamt für den Fall, dass der ISP im Rahmen von Auseinandersetzungen mit Dritten der polizeifachlichen Unterstützung des Bundeskriminalamts bedarf, diese Unterstützung etwa durch entsprechende Stellungnahmen leisten.
(3) Das Bundeskriminalamt verpflichtet sich, dem ISP Inhalt und Layout einer standardisierten Seite („Stopp“-Seite) als Anlage II zu diesem Vertrag zur Verfügung zu stellen, die der Kundin und dem Kunden angezeigt wird, wenn sie oder er versucht, eine in der Sperrliste enthaltene VDN aufzurufen.
§ 3 Pflichten des Internet Service Providers
(1) Der ISP verpflichtet sich, den Zugang zu den in der Sperrliste nach § 1 Absatz 1 aufgeführten VDN durch Sperrmaßnahmen auf DNS-Basis zu erschweren.
(2) Die Sperrmaßnahmen erfolgen auf Ebene des VDN. Der ISP wird in seinem Verantwortungsbereich die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um eine mögliche Beeinträchtigung unbeteiligter Dritter auf das unvermeidbare Minimum zu begrenzen.
(3) Dem ISP ist nicht gestattet, die Einträge der zu sperrenden VDN auf der durch das BKA bereitgestellten Sperrliste zu verändern. Dem ISP wird vorbehaltlich Satz 3 nicht gestattet, vom Bundeskriminalamt in der Sperrliste bezeichnete VDN von Sperrmaßnahmen auszunehmen, wobei die bereitgestellte Liste entweder in Gänze umzusetzen oder von der Umsetzung auszunehmen ist. Dem ISP bleibt es unbenommen, die vom Bundeskriminalamt überlassene Sperrliste mittels eigener so genannter Whitelists, die bestimmte nicht zu sperrende VDN enthält (insbesondere de-VDN, VDN von Internet-Diensten wie VoiP-oder Mail-Dienste sowie VDN, die von den Kunden des ISP stark frequentiert werden, soweit durch deren Sperrung eine erhebliche Beeinträchtigung der Netzintegrität hervorgerufen würde), im Wege eines automatisierten Verfahrens auf offensichtliche Mängel zu prüfen. Sollte der ISP feststellen, dass die Sperrliste des Bundeskriminalamtes VDN enthält, die gleichzeitig in der Whitelist des ISP aufgeführt sind, gilt § 5 des Vertrages entsprechend.
(4) Der ISP verpflichtet sich, unverzüglich nach Erhalt der Sperrliste, spätestens jedoch innerhalb von sechs Stunden nach Bereitstellung der Sperrliste durch das Bundeskriminalamt, die erforderlichen Sperrmaßnahmen einzuleiten. Die effektive Sperrung der betreffenden Seiten soll spätestens 24 Stunden nach Erhalt der Sperrliste greifen. Der ISP hat dabei zur Bekanntgabe der Sperrmaßnahme gegenüber seinen Kundinnen und Kunden die vom Bundeskriminalamt gemäß § 2 Absatz 3 zur Verfügung gestellte „Stopp“-Seite unverändert zu verwenden und den hierfür erforderlichen „Stopp“-Server zu betreiben.
(5) Die Sperrliste darf nur den für die Sperrung zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zugänglich gemacht werden. Der ISP verpflichtet sich, die in den Sperrlisten enthaltenen Angaben nicht an Dritte weiterzugeben oder sonst zu verwenden. Er hat sie durch geeignete Maßnahmen gegen die Kenntnisnahme durch Dritte zu sichern. Er hat überdies sicherzustellen, dass alle Personen, die mit der Sperrung der VDN betraut sind, die in der Sperrliste enthaltenen Informationen nicht an Dritte weitergeben oder sonst verwerten. Diese Verpflichtungen gelten auch im Falle einer Beendigung des Vertrages für die Dauer von drei Jahren nach Beendigung des Vertrages fort.
(6) Mit der Bereitstellung einer aktualisierten Sperrliste des Bundeskriminalamtes verliert die bisherige Sperrliste ihre Gültigkeit, es sei denn, es liegt eine Störung im Sinne von § 5 vor. Nicht mehr gültige Sperrlisten sind vom ISP unverzüglich zu löschen und entsprechend Absatz 4 durch die aktuelle Sperrliste zu ersetzen. Dem Bundeskriminalamt sind jeweils montags oder, sofern dieser Tag auf einen gesetzlichen Feiertag fällt, am darauf folgenden Werktag bis 12.00 Uhr Aufstellungen über die Anzahl der abgewehrten Zugriffe pro Tag unter Benennung der Zugriffsziele in einem Stundenraster für die vergangene Woche bereitzustellen. Sie sind gemäß den in Anlage I enthaltenen Vorgaben zu übersenden und dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten.
§ 4 Haftung
Das Bundeskriminalamt stellt den ISP von jeglichen Schadensersatzansprüchen frei, die Dritte, insbesondere Betreiber von Internetseiten, gegen den ISP geltend machen, soweit solche Ansprüche durch die Verletzung der dem Bundeskriminalamt nach § 1 Absatz 1 des Vertrages obliegenden Pflichten entstehen oder in anderer dem Bundeskriminalamt zurechenbarer Weise verursacht worden sind. Die Haftung des Bundeskriminalamtes nach § 839 BGB, Artikel 34 GG bleibt hiervon unberührt.
§ 5 Störungen
Sollten das Bundeskriminalamt oder der ISP Umstände feststellen, die eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung gefährden (Störung), sind beide Parteien verpflichtet, einander hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen und geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Störung zu unternehmen. Betrifft die Störung die vom Bundeskriminalamt nach § 1 Absatz 1 erstellte Sperrliste, verwendet der ISP bis zur Beseitigung der Störung die zuvor vom Bundeskriminalamt bereit gestellte und umgesetzte Sperrliste.
§ 6 Evaluation
Die Parteien werden regelmäßig, spätestens aber ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages ihre Erfahrungen bei der Umsetzung dieses Vertrages gemeinsam evaluieren und den daraus folgenden Handlungsbedarf erörtern.
§ 7 Vertragsdauer und Kündigung
(1) Der Vertrag beginnt mit dem Datum der Unterzeichnung. Der ISP wird die Maßnahmen spätestens sechs Monate nach Beginn des Vertrages implementieren. Der Vertrag endet ohne weitere Erklärung an dem Tage, an dem die in der Präambel beschriebene gesetzliche Regelung in Kraft tritt, spätestens aber am ………. .
(2) Dieser Vertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(3) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
(4) Der ISP vernichtet die ihm vom BKA nach diesem Vertrag überlassenen Listen sowie gegebenenfalls vorhandene Kopien solcher Listen nach Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.
§ 8 Kontakt
Der zur Durchführung der Bestimmungen dieses Vertrages erforderliche Kontakt zwischen den Vertragsparteien erfolgt über die von der jeweiligen Vertragspartei in Anlage III benannten Stellen. Hierbei sind die Organisationseinheit, eine Erreichbarkeit über Telefon, Fax und E-Mail sowie die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu benennen. Etwaige Änderungen sind sofort mitzuteilen.
§ 9 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt, die in gesetzlich zulässiger Weise dem Zweck der unwirksamen Bestimmung und dem Willen der Vertragsparteien am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, soweit dieser Vertrag lückenhaft sein sollte.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag sind unwirksam. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Abreden, durch die das Schriftformerfordernis aufgehoben werden soll.
(2) Der Vertrag unterliegt deutschem Recht.
(3) Gerichtsstand ist Wiesbaden.
Berlin, den Berlin, den
Für das Bundeskriminalamt
Für die ……………………………………….. …………
17.12.09 | In Foren und Blogs wächst der Druck, klar und eindeutig kenntlich zu machen, wann es sich um Werbung, persönliche Meinung oder objektive Tatbestände handelt. Dabei gibt es, wie in allen Bereichen, auch schwarze Schafe oder Menschen, die Social Media zu ihren Gunsten nutzen wollen. Zu diesen Ergebnissen kommt die Social-Media-Studie 2009, durchgeführt vom “Institut für eManagement” der Fachhochschule Köln bzw. von der institutseigenen eManagement-Forschungsagentur “Infospeed”.Quelle:infospeed.de. Download der Studie
hier.
(…) Vorgesehen ist, dass die bisherigen Jobcenter künftig bundesweit unter dem Namen „Zentrum für Arbeit und Grundsicherung“ (ZAG) als eigenständige Anstalten des öffentlichen Rechts arbeiten. „Davon profitieren die arbeitsuchenden Menschen und ihre Familien, aber auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Zentren“, so Beck und Dreyer.”
Zur Pressemeldung:
Beck/Dreyer: Hilfe aus einer Hand ist die beste Lösung für die betroffenen Menschen
Das anhaltend hohe Volument deutscher Rüstungsexporte erfordert ein Umsteuern von Seiten der Politik, betonte die GKKE bei der Vorstellung des 13. Rüstungseportberichts am 14.12.2009 in Berlin. Der Wert der von der Bundesregierung im Jahr 2008 erteilten Einzelausfuhrgenehmigungen ist, so der GKKE-Bericht, mit 5,78 Mrd. € um 36,5 % gestiegen. Kritisiert wird auch der Koalitionsvertrag der Bundesregierung. Die Rüstungsexportpolitik werde dort vorrangig an außenwirtschaftlichen Aspekten ausgerichtet und friedens- und entwicklungspolitischen Dimension vorgeordnet.
Zur Pressemitteilung; zum Rüstungsexportbericht; zu den Einbringungstexten Prälat Dr. Karl Jüsten, Prälat Dr. Bernhard Felmberg, Dr. Bernhard Moltmann; zu den Aufzeichnungen.
Gleiche entwicklungspolitische Standards für alle Ressorts
Die deutsche Entwicklungspolitik verzeichnet in den letzten zwei Jahren einen erheblichen Anstieg der Leistungen anderer Ressorts neben dem BMZ. Nur wenn ressortübergreifend gleiche Grundsätze und Verfahren gelten, kann das die Entwicklungspolitik stärken, stellt die GKKE in ihrem 8.Bericht zur kohärenten Armutsbekämpfung in der Entwicklungspolitik fest. Zu Videoaufzeichnung, Bericht und Pressemitteilung.
Homepage der GKKE (Gemeinsame Konferenz Kirche und Entwicklung): www3.gkke.org/
Antenne West ARD Armutsbekämpfung ATTAC Autos Bürger Berlin Bundesländer Bundesregierung Bundestagswahl campact CDU CSU Deutschland EED erlassjahr erlassjahr.de FDP Fernsehen Gebäude Gläubiger Grüne Haiti Heidelberg Hubert Ulrich Internet IWF Kinder Kreis Trier-Saarburg Kurt Beck Landesregierung Regierung Rheinland-Pfalz Saarland Schulden Schuldenerlass Schweich SPD Stadtrat Trier Trierischer Volksfreund TV Twitter Weltbank Werbung
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